Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder reicht es nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
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