Hat die Gesellschaft eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen, reicht eine schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen für eine persönliche Haftung noch nicht aus. Er haftet nur dann persönlich, wenn er daran aktiv beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße im Rahmen seiner Garantenstellung hätte verhindern müssen.
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