Die am 26. November 1984 nichtehelich geborene Tochter des Antragsgegners erwarb im Jahre 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Bereits zu diesem Zeitpunkt wollte sie das Medizinstudium aufnehmen. Sie bewarb sich zunächst erfolglos um einen Medizinstudienplatz. Nachdem ihr kein solcher zugewiesen wurde, begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit der Gesamtnote 1,0 abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt sie schließlich einen Studienplatz und studiert seitdem Medizin. Der beklagte Vater hat erst über das Amt für Ausbildungsförderung von der Studienaufnahme Kenntnis erlangt.
Er hatte weder mit deren Mutter noch mit ihr jemals zusammengelebt und seine Tochter letztmals getroffen, als sie 16 Jahre alt war.
Für Ausbildungsunterhalt gilt das Gegenseitigkeitsprinzip, d.h., der Unterhaltsberechtigte muss sich nach Kräften um einen Abschluss bemühen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 03.05.2017 (Az: XII ZB 415/16) bestätigt.
Deshalb haben unterhaltspflichtige Eltern ein Informationsrecht über den Fortgang der Ausbildung und auch über etwaige Nebentätigkeiten des Kindes. Dies bedeutet, dass das Kind den Unterhaltspflichtigen über die persönlichen und ausbildungsbedingten Umstände zu informieren hat.
Wird dieses Recht vom unterhaltsberechtigten Kind nicht erfüllt, haben die Eltern so lange ein Zurückbehaltungsrecht am Ausbildungsunterhalt bis die geschuldeten Informationen erteilt sind. Werden die Informationen zu Einkünften aus Erwerbstätigkeit verschwiegen, kann die Unterhaltspflicht sogar ganz entfallen.
Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus das Alter der Tochter des Antragsgegners in den Blick genommen. Diese hatte bei Beginn des Studiums ihr 26. Lebensjahr annähernd vollendet. Damit hatte sie ein Alter erreicht, in dem Eltern typischerweise nicht mehr ohne Weiteres mit der Aufnahme eines Studiums ihres Kindes rechnen müssen. Zusammen mit den unterlassenen Informationen sah das Gericht eine Verpflichtung des Vaters zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt nicht als gegeben an.
Das Urteil kann für Väter interessant sein, die keinen Kontakt zu ihrem Kind/ zu ihren Kindern haben.
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