Wird für ein Kind ein Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt, müssen Großeltern oder sonstige nahe Verwandte bei der Auswahl mit berücksichtigt werden, soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht. Dies gebietet schon der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährte Schutz der Familie. Sie sind vorrangig gegenüber nicht verwandten Personen zu berücksichtigen, es sei denn, eine andere Entscheidung dient mehr dem Wohl des Kindes.
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