Der Verletzte und der Versicherte hatten am Unfalltag gemeinsam auf einer Baustelle eines Kunden ihres Arbeitgebers gearbeitet. Von dort wollten sie gemeinsam mit dem Firmenfahrzeug, einem VW-Transporter zum Betrieb fahren. Der Verletzte war zum Zeitpunkt des Unfalls Beifahrer.
Auf dem Weg dorthin fuhr der Arbeitskollege mit dem Firmenfahrzeug bei Dunkelheit auf einer Bundesstraße auf ein landwirtschaftliches Fahrzeuggespann auf. Dies bestand aus Trecker mit zwei Anhängern.
Die Straße verläuft an der Unfallstelle gerade und ohne Sichteinschränkungen. Zudem war das landwirtschaftliche Fahrzeug ordnungsgemäß beleuchtet.
Der verletzte Beifahrer erlitt bei diesem Unfallgeschehen erhebliche Verletzungen, so u. a. im Kopf- und Gesichtsbereich, an den rechten Extremitäten und der Halswirbelsäule.Der Verletzte musste mehrmals operiert werden und befand sich mehrfach über mehrere Wochen im Krankenhaus und in einer Reha-Behandlung.
Die Haftpflichtversicherung des Verletzten macht Schadensersatzansprüche geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte dem Grunde nach Erfolg. Dem Verletzten trifft allerdings ein Mitverschulden, weil er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Die erlittenen Verletzungen beruhten in erheblichem Umfang auf diesem Umstand.
Das nicht durch Fremdeinflüsse oder unvorhersehbare Ereignisse hervorgerufene ungebremste Auffahren auf einer geraden und stets gut übersehbaren Strecke auf einen ordnungsgemäß und hinreichend beleuchtetes Trecker-Anhänger-Gespann stelle einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Pflichten des Fahrzeugführers dar. Denn das Verhalten des Pkw-Fahrers sei nur erklärbar, wenn er in schwerwiegender Weise unaufmerksam gewesen sei.
Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, kann die Versicherung ihn an den Schadenskosten beteiligen und ihn somit in Regress nehmen.