Wenn nach einem Unfall bei dem fahrenden Versicherungsnehmer (VN) von einer Blutalkoholkonzentration von 0,9 Promille auszugehen ist und wenn das Fahrverhalten insofern auffällig war, als dass er auf gerader Fahrbahn ohne verkehrsbedingte Ursache von der Straße abgekommen ist, ist insbesondere dann von alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen, wenn der VN nur vermutet hat, bei der Fahrt eingeschlafen und deswegen von der Straße abgekommen zu sein.
Hat der VN den Unfall alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Versicherer zur Kürzung der Versicherungsleistung bis auf 0,00 € berechtigt sein. So entschied das LG Kaiserslautern mit Urteil vom 07.02.2014.
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