Grevensteiner gegen Warsteiner – David gegen Goliath

Grevensteiner gegen Warsteiner – David gegen Goliath

Die in Warstein gelegene Brauerei ist Inhaberin der eingetragenen Marke „Warsteiner“. Für die Eintragung der Marke hat die Brauerei gegenüber dem DPMA in München nachgewiesen, dass sich die Bezeichnung im Verkehr durchgesetzt hat. Zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ist erforderlich, dass der Verkehr in erheblichem Maße die Bezeichnung dem angemeldeten Unternehmen zuordnet. Ein Anteil von 50 % der Verkehrsteilnehmer kann hierfür ein Indiz sein.

Die in Grevenstein gelegene Brauerei wollte mit der Bezeichnung „Grevensteiner“ ebenfalls eine Marke eintragen lassen. Das DPMA hat den Antrag zurückgewiesen. Das DPMA wurde vom Bundespatentgericht bestätigt. Grund hierfür ist, dass eine Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung nicht nachgewiesen worden sei. Insoweit sei die geographische Herkunftsangabe zu schützen. Die Angabe sei insbesondere für andere Unternehmen freizuhalten. Ob solche anderen Unternehmen tatsächlich vorhanden sind, ist nicht von Belang. Es reicht aus, dass Unternehmen gegründet werden könnten. Diesen Unternehmen müsste die Möglichkeit gegeben werden, auf die geographische Herkunft hinzuweisen.

Tipp: Besteht der Wunsch, eine Marke unter Verwendung der geographischen Herkunft eintragen zu lassen, so ist darauf zu achten, dass der eingetragene Name eine Kombination aus der geographischen Herkunft und dem Unternehmensnamen darstellt.

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