Der Grundstückseigentümer, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, in dem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt, haftet für die Schäden, die bei dem Abriss entstehen.
Zwar ist der Abreißende nicht verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Grenzwand zu erhalten. Dennoch ist er für Putz- und Mauerschäden sowie für Feuchtigkeitsschäden verantwortlich, die ihre Ursache in den Abrissarbeiten haben, so BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 55/15 -.
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