Der Erblasser hatte mit seiner bereits verstorbenen ersten Ehefrau im Jahr 1998 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Darüber hinaus haben sie bestimmt, dass nach dem Tod beider Ehegatten für die fünf Kinder die gesetzliche Erbfolge gelten solle. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser erneut geheiratet und in einem späteren notariellen Testament im Jahr 2014 seine zweite Ehefrau hälftig zur Erbin, seine Kinder zu jeweils einem Zehntel Anteil als Erben eingesetzt. Des Weiteren wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet.
Die zweite Ehefrau beantragte die Erteilung eines dem notariellen Testament von 2014 entsprechenden Erbscheins.
Eines der Kinder ist dem Erbscheinsantrag mit der Begründung entgegengetreten, ihrer Mutter sei es auf die gesetzliche Erbfolge angekommen. Daher sei das Testament von 2014 unwirksam und allen Beteiligten ein gemeinsamer Erbschein zu erteilen.
Das Nachlassgericht Krefeld war der Auffassung, dass sich die Erbfolge nach dem Testament aus dem Jahr 1998 richten würde. Es beabsichtigt deshalb, der zweiten Ehefrau den beantragten Erbschein nicht zu erteilen.
Zwei der betroffenen Kinder legten gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandegericht ein.
Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde der Kinder statt und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.
Die Schlusserbenbestimmung im gemeinsamen Testament ist nicht wechselbezüglich und daher nicht bindend. Der Ehemann konnte trotz des gemeinsamen Ehegattentestaments aus 1998 im Jahr 2014 ein neues Testament errichten.
Zur Begründung hat das OLG Düsseldorf ausgeführt, dass die Regelung im gemeinschaftlichen Testament von 1998, dass nach dem Tod der Eheleute die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten solle, keine wechselbezügliche Verfügung darstelle. Dies könne nur für solche Verfügungen angenommen werden, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eltern ihre gemeinsamen Kinder nur mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen Elternteils einsetzen.
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