Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil geltend. Die im März 2017 verstorbene Erblasserin war ledig und hatte keine leiblichen Kinder. Den Kläger hatte sie 1981 als ehelichen Abkömmling durch Adoption angenommen. Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament. Darin hatte sie mehrere Personen als Erben eingesetzt. Ferner hatte sie bestimmt, dass die Erben für 20 Jahre zur Grabpflege verpflichtet sind.
Die Erben zahlten dem Kläger anhand des Nachlasswertes einen Pflichtteilsbetrag aus. Dabei brachten sie die Grabpflegekosten nach Vorlage eines Kostenvoranschlages in Abzug. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob Klage.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Klage abgewiesen. Denn die Grabpflegekosten seien als Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlasswert abzuziehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.
Die Revision hatte Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zu.
Die Kosten für die Grabpflege sind im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2311 BGB nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Zwar trägt gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hiervon erfasst werden aber nur die eigentlichen Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsaktes selbst. Dieser findet seinen Abschluss mit der Errichtung einer geeigneten Grabstätte. Kosten der Instandhaltung und
Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung. Denn sie entspringen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben.
Eine Nachlassverbindlichkeit kann zwar durch eine Erwähnung der Grabpflege in der letztwilligen Verfügung begründet werden. Dies gilt aber nur, wenn bereits der Erblasser zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hatte, der sodann die Erben als dessen Rechtsnachfolger bindet.
Ferner ist nach einhelliger Auffassung der Pflichtteilsanspruch gegenüber den Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen vorrangig.
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