Die verklagte Firma offerierte ihren Kunden in einer E-Mail folgendes Angebot:
"Google wird von den meisten Menschen auf der Suche nach einem vertrauensvollen Partner für den Hausbau genutzt. Dort möchten wir uns gern so präsentieren und repräsentiert wissen, wie es der Realität entspricht. Und die zeigt, dass der weit überwiegende Teil unserer Bauherren wirklich zufrieden ist mit unserer Leistung und dem neuen Zuhause.
Bitte schreiben auch Sie eine Bewertung: Ihre faire und ehrliche Meinung bei Google über uns und unsere Beratungsbüros.
Für Ihren Aufwand belohnen wir Sie mit einem Amazon-Gutschein in Höhe von 50,- Euro. Alternativ können Sie auch gern einen Gutschein von Obi, Hagebau oder Bauhaus erhalten. Bewerten Sie jetzt Ihren X-Standort (...) Damit wir den Gutschein korrekt zuordnen und versenden können, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihrer Adresse, Ihrem Google-Namen und einem Screenshot Ihrer abgegebenen Google-Bewertung an:“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als Irreführung und erstellte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Da das betroffene Unternehmen sein Handeln für rechtmäßig hielt, wurde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
Die Wettbewerbszentrale erhob daraufhin Klage.
Das LG Hildesheim wertete die Email als Wettbewerbsverstoß und gab der Klage statt.
Mit der Werbeemail nimmt die verklagte Firma in unzulässiger Weise auf die abgegebene Wertung Einfluss. Denn durch die zwingend vorgeschriebene Übersendung der Bewertung, um den Bonus zu erhalten, werde der Kunde eher eine positive, denn eine negative Beurteilung abgeben.
Daher handele es sich bei so zustande gekommenen Bewertungen im rechtlichen Sinne um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nicht erst die spätere Werbung mit den bezahlten Empfehlungen rechtswidrig. Vielmehr verletzte bereits die versendete E-Mail mit dem Angebot das geltende Recht. Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale war deshalb gerechtfertigt.