Es wird ein Mietvertrag über Gewerberäume mit einer Fläche zum Selbstausbau von ca. 320 qm schriftlich abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt zehn Jahre. Mündlich vereinbaren Vermieter und Mieter, dass der Mieter auch Flächen im Außenbereich vor dem Gebäude nutzen darf.
Nach Ansicht des OLG Dresden (Beschluss vom 25.08.2015 - 5 U 1057/15) liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform gemäß § 550 BGB vor. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist es zur Wahrung der Schriftform grundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere Mietgegenstand, Dauer, Miete und Parteien aus der Mietvertragsurkunde ergeben. Für Außenflächen gelte dies insbesondere, wenn die Flächen wesentlich seien.
Bei Abschluss des Mietvertrages muss daher dringend darauf geachtet werden, dass auch Flächen im Außenbereich in den Mietvertrag aufgenommen werden.
Zurück zur Übersicht