Grundsätzlich werden Beschlüsse der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf einer Gesellschafterversammlung nach § 48 Abs. 1 GmbH-Gesetz gefasst. Viele Satzungen regeln darüber hinaus, dass es den Gesellschaftern gestattet ist, Beschlüsse auch im Umlaufverfahren zu fassen. Diese Regelung kommt den Gesellschaftern anlässlich des derzeitigen Kontaktverbots in der Corona-Krise zugute. Aber auch, wenn die Satzung eine solche Regelung nicht vorsieht, ist es möglich nach § 48 Abs. 2 GmbHG Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen.
Voraussetzung ist allerdings, dass sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden sind. Gerade der letzte Punkt ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Zwar kommt es oft vor, dass sich die Gesellschafter hinsichtlich des abzustimmenden Gegenstandes einig sind. Das Einverständnis muss sich aber auch auf die Abgabe der Stimme in Textform erstrecken. So hat zuletzt das Oberlandesgericht München mit seiner Entscheidung vom 9. Januar 2019 festgestellt, dass zwingende formale Voraussetzung für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren eine gegenüber der Gesellschaft in Textform abzugebende Einverständniserklärung ist, dass man auf die Gesellschafterversammlung verzichtet. Die bloße Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren hält die Rechtsprechung nicht für ausreichend, um auch ein Einverständnis mit der schriftlichen Mehrheitsentscheidung annehmen zu können.
Es ist daher bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zwingend darauf zu achten, dass sich die Erklärung der Gesellschafter nicht nur auf den Beschlusszweck richten. Sie muss sich auch auf den Umstand beziehen, dass auf die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verzichtet wird. Zudem ist erforderlich zu bestimmen, dass die Gesellschafter mit der Abstimmung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
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