Geschwindigkeit und Mitverschulden

Geschwindigkeit und Mitverschulden

Auf deutschen Autobahnen gibt es kein generelles Tempolimit. Bundesweit gilt aber eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Bei erheblichem Überschreiten dieser Richtgeschwindigkeit wird eine Mithaftung selbst dann angenommen, wenn der Unfallgegner einen schwerwiegenden Fahrfehler begangen hat.
So hat das Oberlandesgericht Koblenz einem Autofahrer, der die Autobahn mit 200 km/h befuhr, einen Mitverschuldensanteil von 40 % auferlegt. Der Unfallgegner war grob verkehrswidrig von der Autobahneinfahrt unmittelbar auf die Überholspur gefahren, wo es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.
Ein Mitverschulden scheidet nur dann aus, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unfall auch bei Einhalten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h geschehen wäre.

 

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