Geschenktes behalten oder nicht?

Was gilt nach dem Ableben eines Elternteils, wenn ein Kind die Bankvollmacht ausgenutzt hat, um Geld auf das eigene Konto zu überweisen? Das Kind beruft sich auf eine Schenkung. Muss das Kind die Schenkung beweisen?

 

Was war geschehen?

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche der Erbengemeinschaft auf Rückzahlung von Geldbeträgen geltend.

Die Parteien sind Geschwister und bilden eine ungeteilte Erbengemeinschaft ihres verstorbenen Vaters. Die Beklagte hatte ihre Eltern in ihrem Haus aufgenommen. Um die Pflege ihrer Eltern zu bewerkstelligen, gab die Beklagte ihren Beruf als Pflegefachkraft auf. Nach dem Tod der Mutter kümmerte sich die Beklagte um den Erblasser und pflegte diesen in seinen letzten Lebensjahren. 

Für die Pflegeleistungen erhielt die Beklagte von dem Erblasser einen monatlichen Betrag in Höhe von 480,00 €, später 650,00 € sowie das Pflegegeld. Hierdurch sollte der Beklagten ein finanzieller Ausgleich für die Aufgabe des Berufes gewährt werden. 

Der Erblasser hatte der Beklagten zudem eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, die sich auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge und auf Vermögensangelegenheiten bezog. 

Der Vater überwachte aber bis zuletzt penibel die von seiner Tochter in seinem Namen durchgeführten Bankgeschäfte und ließ sich immer wieder Kontoauszüge zeigen.

Ende 2018/Anfang 2019 überwies die Beklagte von den Konten des Vaters auf ihr Konto einen Gesamtbetrag von ca. 100.000 € in mehreren Teilbeträgen.

Nach Einblick in die Bankunterlagen forderte die Klägerin die Beklagte auf, die von ihr vorgenommenen Entnahmen zu erstatten.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die ihr eingeräumte Vollmacht in erheblichem Umfang zur eigenen Bereicherung missbraucht. Sie habe die mit der Klage geltend gemachten Beträge ohne Einverständnis des Erblassers entnommen.

Die Beklagte behauptet, die Beträge seien ihr von dem Vater geschenkt worden.

 

Wie haben die Gerichte entschieden?

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, nachdem es die Parteien persönlich angehört hatte. Ferner hatte es den Ehemann der Beklagten als Zeugen vernommen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt.

Beim OLG hielt man die Argumente der Klägerin nicht für überzeugend und wies die Berufung durch Beschluss zurück.

 

Muss die Beklagte die behaupteten Schenkungen beweisen?

Nach Ansicht des OLG muss lediglich bewiesen werden, dass die jeweilige Geldübergabe mit Wissen und Wollen des Erblassers aufgrund einer Schenkungsabsicht erfolgte.

Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei, so das OLG, „schlüssig und unter lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar.“

Obwohl der einzige Zeuge, der Ehemann der Beklagten, nur eine Schenkung des Erblassers über 30.000 € bestätigen konnte, reichte dem OLG der Vortrag der Beklagten aus, wonach der Erblasser ihr aus Dankbarkeit die Geldbeträge geschenkt habe.

 

OLG Hamm – Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 19/20

 

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