Der Kläger ist ein Insolvenzverwalter. Dieser hatte zunächst den Geschäftsführer einer in Insolvenz befindlichen GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz in Anspruch genommen. Danach haftet der Geschäftsführer für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen persönlich. Der Insolvenzverwalter hatte den deutlich höher bestehenden Anspruch auf 500.000 € beschränkt.
Dem Insolvenzverwalter war bewusst, dass der Geschäftsführer diesen Betrag nicht würde erstatten können. Er wollte stattdessen die D&O-Versicherung des Geschäftsführers in Anspruch nehmen. Diese haftet für Schadensersatzansprüche, die der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit als solcher begründet.
Das Gericht führt aus, der Anspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei bereits kein Schadensersatzanspruch. Damit ist der Anspruch von der D&O-Versicherung nicht erfasst sei. Im Ergebnis kann diese Erkenntnis aber dahinstehen, da ein Anspruch auch aus anderen Gründen nicht gegeben. Dann ein Anspruch ist auch ausgeschlossen, da der Geschäftsführer gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der insolventen GmbH war. Die AGB der Versicherung sehen einen entsprechenden Ausschluss vor. Dieser greift erst ab einer Beteiligung von 25 Prozent am Stammkapital. Dies bedeutet bei einer höheren Beteiligung aber nicht, dass die Versicherung für 25 Prozent der Inanspruchnahme aufkommt.
Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem Anspruch gemäß § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz um einen Schadensersatzanspruch handelt, verweist das OLG auf seine Entscheidung vom 20.07.2018 (I-4 U 93/16 – ZIP 2018, 1542). Danach ist der Anspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz als Ersatzanspruch eigener Art anzusehen. Er stelle keinen Schadensersatzanspruch dar, sodass eine D&O-Versicherung für derartige Ansprüche grundsätzlich nicht haftet. Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf wird viel kritisiert. Sogar die Versicherer haben den Versicherungsschutz im Wesentlichen bestätigt. Die Versicherungen haben die Verträge angepasst: Ein Anspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz wird nunmehr ausdrücklich als versicherter Gegenstand in den Verträgen genannt.
Gegen die Entscheidung des OLG aus dem Jahr 2018 ist die Revision eingelegt worden. Die Parteien hatten sich jedoch verglichen. Eine Entscheidung des BGH zur Frage, ob die D&O-Versicherung derartige Ansprüche deckt, erging daher nicht. Mit seiner aktuellen Entscheidung bestätigt das OLG Düsseldorf die ablehnende Auffassung. Geschäftsführer sollten daher eine Prüfung der Versicherungsverträge vornehmen, ob Deckungsschutz besteht.
Der Ausschluss für verursachte Schäden in Höhe der Beteiligung an der geschädigten Gesellschaft entspricht allgemeinem Versicherungsrecht. Bei der Haftpflichtversicherung gilt der Grundsatz, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen hat, die ein Dritter begründet hat, § 100 VVG. Insoweit stellt die Versicherung im Vertrag die Gesellschaft mit den Gesellschaftern gleich. Dieses wird vom Oberlandesgericht insoweit für zulässig erachtet, als dass die Gleichstellung auf den prozentualen Anteil an den Gesellschaftsanteilen begrenzt ist. Die Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters ist somit nicht grundsätzlich, aber gegebenenfalls teilweise ausgeschlossen. Dies führt aber bei einer ein-Mann-Gesellschaft und unterbliebener Anpassung dazu, dass Versicherungsschutz nicht geschuldet ist.
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