Elterngeld soll Familien helfen, die Einkommenslücke während einer Elternzeit zu schließen. Die Höhe des Elterngeldes hängt von den Einkünften vor der Geburt ab. Je höher Lohn oder Gehalt sind, desto höher ist auch das Elterngeld.
Fällt das Elterngeld allerdings nur deshalb geringer aus, weil ein Beschäftigter seinen Lohn mit mehrmonatiger Verspätung erhält, so muss der Arbeitgeber im Zweifel für die Differenz eintreten.
Die Klägerin, eine zahnmedizinische Mitarbeiterin, trat im September 2017 eine Stelle in einer Zahnarztpraxis an. Kurze Zeit später wurde sie schwanger. Dies teilte sie ihrem Arbeitgeber mit. Der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt bestätigte die Schwangerschaft und sprach ein Beschäftigungsverbot aus, das für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 galt.
Der Arbeitgeber zahlte den Lohn für diese Zeit erst im März 2018. Dies hatte zur Konsequenz, dass diese drei Monate bei der Berechnung des Elterngeldes mit 0 Euro angesetzt wurden. Denn eine monatliche Lohnzahlung, die dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als sonstiger Bezug.
Das monatliche Elterngeld der Arbeitnehmerin betrug deshalb nur 348,80 Euro. Wäre der Lohn fristgerecht gezahlt worden, hätte das Elterngeld monatlich 420,25 Euro betragen. Diese Differenz klagte die Arbeitnehmer ein. Ihre Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht im Wesentlichen Erfolg.
Das Gericht gab der Klägerin weitgehend Recht und entschied, dass der Zahnarzt seiner Angestellten die Differenz als Schadenersatzanspruch schuldet. Er befand sich mit Lohn in Verzug und handelte schuldhaft. Denn die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot festgestellt.
Der Umstand, dass der Zahnarzt das zum 06.09.2017 begründete Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Klägerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hatte, entlastete ihn nicht. Diese Anfechtung sei unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum BAG zugelassen.