Die Beteiligte ist die Ehefrau des Erblassers. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat sie die Kopie eines vom Erblasser am 2.1.1976 errichteten Testaments, das sie als Alleinerbin bestimmt, zur Eröffnung beim Nachlassgericht eingereicht. Dazu hat sie vorgetragen, der Erblasser habe ihr nach persönlicher Errichtung des Testamentes die vorgelegte Kopie ausgehändigt. Das Original sei trotz intensiver Suche nicht auffindbar.
Das Nachlassgericht hat die Eröffnung der Testamentskopie abgelehnt. Mangels hinreichender Gewähr einer vollständigen und unverfälschten Wiedergabe sei eine Kopie nicht zu eröffnen.
Hiergegen hat die beteiligte Ehefrau Beschwerde eingelegt. Darüber muss das Oberlandesgericht entscheiden, da das Nachlassgericht an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten hat.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf muss auch die Kopie eines Testamentes eröffnet werden, wenn das Original nicht auffindbar ist.
Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass auch offensichtlich formunwirksame Testamente zu eröffnen sind. Denn sie können möglicherweise als Auslegungshilfe zur Ermittlung des Erblasserwillens in Betracht kommen. Diese Erwägung gilt aber auch für die Kopie eines Testaments. Dann ist es nur konsequent, auch bei Vorlage einer Kopie zu eröffnen.
Sinn und Zweck des Testamentseröffnungsverfahrens ist es, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit durch zeitnahe amtliche Feststellung und Bekanntgabe vorhandener Verfügungen von Todes wegen ganz gleich welcher Art, eine geordnete Nachlassabwicklung sicherzustellen. Daneben soll dem privaten Interesse der Beteiligten Rechnung getragen werden. Ihnen soll durch die Testamentseröffnung zeitnah die Gelegenheit gegeben werden, die Verfügung auf ihre Rechtswirksamkeit und ihren Inhalt hin zu überprüfen sowie ihre Rechte am Nachlass wahrzunehmen .
Deshalb wurde das Nachlassgericht zur Eröffnung angewiesen.