Die Beteiligten sind die Eltern eines Kindes. Sie waren nicht miteinander verheiratet und leben dauerhaft getrennt. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter.
Der Umgang des Vaters war durch Beschluss dahin geregelt, dass ein Umgang alle 2 Wochen von Freitag ab Schule/Hort bis Montag zur Schule und darüber hinaus wöchentlich mittwochs ab Hort bis Donnerstag zur Schule stattfindet.
Im einem neuen Verfahren beantragte der Vater das Wechselmodell. Das Gericht hat in Erweiterung der Vorgängerregelung einen 14-tägigen Umgang angeordnet von donnerstags nach der Schule/Hort bis Dienstag zur Schule. Die wöchentlichen Umgänge mittwochs auf donnerstags entfielen. Ein Wechselmodell hat das Gericht im Hinblick auf die schlechte Kommunikation der Eltern abgelehnt. Dies entsprach der damaligen Einschätzung von Jugendamt und Verfahrensbeistand. Der Verfahrensbeistand hielt jedoch perspektivisch das Wechselmodell als dem Kindeswohl dienlich. Bereits in der Vergangenheit hatte er zu einer Entlastung des Kindes das Wechselmodell empfohlen. Diese Umgangsregelung hatte bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens Bestand.
Der Antragsteller beantragte erneut die Anordnung des Wechselmodells mit der Begründung, dass das Kind seit mehr als einem Jahr länger bei ihm und seinen Geschwistern sein wolle. Dies habe das Kind ihm gegenüber wiederholt zum Ausdruck gebracht.
Die Mutter tritt dem entgegen und möchte es bei der bisherigen Regelung belassen. Sie verweist darauf, dass die hohe elterliche Konfliktbelastung ein Wechselmodell nicht zulasse.
Der Verfahrensbeistand hat sich für das Wechselmodell ausgesprochen.
Das Familiengericht hat das Wechselmodell angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Mutter Beschwerde eingelegt.Sie führte unter anderem an, dass dem Wechselmodell die erheblichen Kommunikationsprobleme der Eltern entgegenstehe.
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Wechselmodell habe trotz der fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern angeordnet werden dürfen. Denn diese Fähigkeit stelle nur ein Abwägungskriterium dar, das im Einzelfall zurücktreten könne. Es sei zu beachten, dass das Wechselmodell bereits gelebt wurde, dies dem Kindeswillen entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht festgestellt werden konnten. Denn der geäußerte Wille des Kindes ist beachtlich und im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu respektieren. Außerdem habe die Mutter einen Loyalitätskonflikt im Kind gefördert. In diesem Fall kann ein längerer Aufenthalt beim Vater eher zur Entlastung des Kindes führen.
Voraussetzung ist aber stets, dass das Wechselmodell dem Kindeswillen entspricht und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Kind hat.