Ist zwischen mehreren Miterben das mietfreie Wohnen eines Miterben, das ihm der Erblasser ermöglicht hat, bei der Erbauseinandersetzung anzurechnen?
Verstirbt eine Person ohne ein Testament zu hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben der Ehegatte und die Abkömmlinge. Zu den Abkömmlingen gehören zunächst die Kinder. Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
Allgemein bekannt ist, dass unter gewissen Voraussetzungen Schenkungen des Erblassers an ein Kind bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Häufig wird davon gesprochen, dass sich ein Kind sein Erbe hat auszahlen lassen.
Wie ist es aber zu berücksichtigen, wenn der Erblasser einem Kind einen Wohnraum zur Verfügung gestellt hat? Vielleicht hat der Erblasser eine Wohnung oder gar sein Haus einem Kind überlassen.
Die Ausgleichung zwischen Kindern ist in § 2050 ff. BGB geregelt. Danach sind Schenkungen des Erblassers auszugleichen, wenn sie als Ausstattung dienten. Eine Ausstattung liegt z.B. vor, wenn eine Wohnung anlässlich einer Hochzeit oder zur Begründung einer selbstständigen Lebensstellung geschenkt wird. Das Überlassen einer Wohnung zum mietfreien Wohnen stellt nach Ansicht des OLG Köln keine solche Schenkung dar. Eine Schenkung würde voraussetzen, dass beim Schenker (dem Elternteil) eine Vermögensminderung eintreten würde. Dies sei bei der Überlassung der Mietwohnung nicht der Fall. Der Elternteil könnte zwar durch Vermietung an eine dritte Person ein Einkommen erzielen. Dies stelle aber lediglich eine Erwerbschance dar. Es handelt sich noch nicht um eine konkret vorhandene Vermögensposition, deren Wegfall zu einer Vermögensminderung führen würde. Damit stellt das mietfreien Wohnen keine ausgleichspflichtige Zuwendung dar.
Viel interessanter ist aber, dass sog. Zuschüsse, die als Einkommen verwendet werden, ebenfalls ausgleichspflichtig sind. Erhält z.B. ein Kind monatliche Beträge von mehreren 100,00 €, wäre dies bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen. Das OLG Köln hat in einer Entscheidung von 1983 festgestellt, dass das mietfreie Überlassen einer Wohnung einem solchen Barzuschuss gleichzustellen sei. Daher kann das mietfreie Wohnen grundsätzlich als Zuschuss anzusehen seien. Die Ausgleichspflicht besteht allerdings nur dann, wenn das Überlassen der mietfreien Wohnung ein Maß überschritten hat, das den Vermögensverhältnissen des Elternteils nicht entspricht.
Es gilt somit ein Übermaßverbot. Ab wann das Maß überschritten ist, steht im Gesetz leider nicht. Auch die Rechtsprechung hat hierzu keine eindeutige Definition geliefert. In der Literatur wird versucht, sich einer Grenze anzunähern. Hierzu werden zunächst zwei Gegenpositionen vertreten.
Zum einen ist das mietfreie Wohnen noch verhältnismäßig, wenn der Erblasser die Möglichkeit hatte, ohne Einschränkung seiner Lebensverhältnisse allen erbberechtigten Kindern die gleiche Zuwendung zu gewähren. Waren die Vermögensverhältnisse des Erblassers so günstig, dass er z.B. allen drei Kindern eine Mietwohnung hätte zur Verfügung stellen können, so ist die Zuwendung an ein Kind noch angemessen.
Zum anderen ist gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn der Elternteil durch die Zurverfügungstellung der Wohnung an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gerät. Bei einem Renteneinkommen von 1.500,00 € – 1.600,00 € ohne sonstiges Vermögen dürfte dies in der Regel der Fall sein.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Hierbei kommt es auf die konkreten Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Erblassers an.
Für weitergehende Fragen stehen Ihnen unser Fachanwalt zum Erbrecht in Mönchengladbach jederzeit zur Verfügung.
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