Wenn bei einer Wohnungseigentumsanlage kein einheitlicher Wille der Wohnungseigentümer zur gemeinschaftlichen Abnahme erkennbar ist, ist davon auszugehen, dass das Gemeinschaftseigentum von jedem Wohnungseigentümer gesondert abgenommen werden muss.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten befugt, wenn sie die Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch Beschluss an sich gezogen hat, so OLG Dresden, Urteil vom 30.05.2014 – 1 U 1899/13.
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