Gemeinschaftliches Testament – Unterschrift fehlt

Gemeinschaftliches Testament – Unterschrift fehlt

Was gilt, wenn die zweite Unterschrift fehlt?

Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gilt die Besonderheit, dass nur ein Partner den Text eigenhändig schreiben und beide Personen unterschreiben müssen. Testamente müssen in Deutschland eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Selbstgefertigte Testamente ohne diese Form sind nichtig. Häufig entwirft der eine Partner das Testament und legt es dem anderen zur Unterschrift vor.

Das OLG München beschäftigte sich mit der Frage, was gilt, wenn der zweite nicht mehr unterschrieben hat.

Das gemeinschaftliche Testament war wegen der fehlenden zwei Unterschrift unwirksam. In der früheren Rechtsprechung war anerkannt, dass das unwirksame gemeinschaftliche Testament in ein  wirksames Einzeltestament umgedeutet werden kann.

Das Gesetz gebietet, auf den Erblasserwillen abzustellen und möglichst eine Umdeutung in eine formwirksame Erklärung vorzunehmen. Die Umdeutung greift jedoch nicht immer.

Maßgeblich ist, ob der Erblasser auch in Kenntnis der fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Ehegatten seine eigene Verfügung treffen wollte (so OLG München, NJW-RR 2010, 1382/1383).

Es dürfen keine Zweifel mehr bestehen, dass der Erblasser die von ihm gefertigte Urkunde auch ohne die Unterschrift des Partners als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat und sich dessen bewusst war, dass diese als ein Testament betrachtet werden könne (so Bayerisches oberstes Landgericht, NJW-RR 1992, 332/333).

Wie ist ein Entwurf eines Berliner Testamentes zu verstehen, den nur ein Ehegatte unterschrieben hat? Beim Berliner Testament setzen die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben ein und häufig die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Die Eltern haben die Vorstellung, dass das gemeinschaftliche Vermögen zunächst auf den überlebenden Ehegatten übergehen soll und erst danach auf die Kinder. Möchte ein Ehegatte dieses verbindlich in einem Einzeltestament regeln, so wird er regelmäßig den überlebenden Ehegatten als Vorerben einsetzen und die gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben. Das Ergebnis wäre das Gleiche.

Ein anderes Ergebnis wird erreicht, wenn es keine gemeinschaftlichen Kinder gibt. Sind als Schlusserben jeweils ein Verwandter auf Seiten des Ehemannes und ein Verwandter auf Seiten der Ehefrau benannt, werden bei einer Umdeutung in ein Einzeltestament andere Folgen erzielt. Würde nur das Einzeltestament des Ehemannes gelten, würde bei dessen Ableben aufgrund des Einzeltestamentes der Verwandte der Ehefrau als Nacherbe berücksichtigt. Da die Frau das gemeinschaftliche Testament nicht unterschrieben hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Verwandte des Ehemannes wäre am Vermögen der Ehefrau nicht beteiligt.

Im Ergebnis bedeutet das Folgendes: Kommt es den Eheleuten oder Ehepartnern darauf an, das Vermögen auf Verwandte zu verteilen, die entweder nur mit dem Mann oder nur mit der Frau verwandt sind, ist das unvollständige gemeinschaftliche Testament nicht in ein Einzeltestament umzudeuten. Es hat damit keine Wirkung.

Sollte das Amtsgericht gleichwohl einen Erbschein erteilen, so sollte gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes Beschwerde eingelegt werden. Das Oberlandesgericht wäre dann für die Aufhebung der Entscheidung zuständig.

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