GEMA vs. YouTube

GEMA vs. YouTube

Die GEMA ist Inhaberin der Nutzungsrechte an Musikwerken. Werden Musikstücke verwendet, kann die GEMA Tantiemen einfordern. Aus diesem Grund hatte die GEMA zuletzt Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegenüber YouTube geltend gemacht, da dort Videos hochgeladen werden, die geschützte Musikwerke beinhalten.

Das OLG München hat am 28. Januar 2016, Az. 29 U 2798/15 (noch nicht rechtskräftig), entschieden, dass YouTube nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch Videos mit geschützten Musikwerken verursacht werden, die von Nutzern hochgeladen wurden. Vorausgesetzt für eine Urheberrechtsverletzung sei eine eigene Nutzungshandlung. Jedoch stelle nicht YouTube selbst die Videos ein, sondern die Nutzer. Darüber hinaus stelle YouTube lediglich eine rein technische Plattform dar und mache sich die Inhalte auch nicht zu eigen, z.B. über eine redaktionelle Kontrolle.

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