Gegen Erbschleicherei

Erbeinsetzung eines Betreuers kann sittenwidrig sein

 

Was war passiert?

Im Dezember 2004 erlitt ein damals 85-jähriger Mann einen schweren Schlaganfall. Neben einer halbseitigenLähmung wies er auch erhebliche psychische Ausfallerscheinungen auf. Er war nicht orientiert, wusste nicht, dass er sich im Krankenhaus befand und musste zeitweise fixiert werden. Da er deshalb nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, richtete das Amtsgericht Hannover Anfang Januar 2005 eine sog. rechtliche Betreuung ein. Das Gericht bestellte eine Berufsbetreuerin zur Betreuerin des Mannes, weil er keine Angehörigen hatte. Die Betreuerin hatte u.a. die Aufgabe, die Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten des Mannes in seinem Interesse zu regeln. Anfang April 2005 zog der Mann aus dem Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung.

Am 4. Mai 2005 setzte er die Betreuerin sowie eine weitere Person, die ihm von der Betreuerin für verschiedene Dienstleistungen wie Einkäufe und Spaziergänge vermittelt worden war, zu seinen Erben sein. Dieses Testament wurde im Beisein der Betreuerin von einer Notarin aufgenommen. Der Wert des Vermögens des Mannes war dort mit 350.000 € angegeben. Die Betreuerin verheimlichte diese Erbeinsetzung gegenüber dem Amtsgericht, das die Betreuung im Dezember 2005 auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens und nach eigener Anhörung des Mannes verlängerte. Der Mann starb im April 2012. Die Betreuerin und die als weiterer Erbe eingesetzte Person teilten die Guthaben des Erblassers unter sich auf.

Anfang 2014 bestellte das Amtsgericht Hannover einen Nachlasspfleger, der den Nachlass zugunsten der unbekannten Erben des Mannes sichern sollte. Dieser verlangte von der Betreuerin und der weiteren Person die Herausgabe der von diesen erlangten Vermögenswerten. Dies lehnten die Beklagten ab. Daraufhin erhob der Nachlasspfleger Klage.

Die Beklagten beantragten die Feststellung, dass sie Erben geworden sind.

 

Wie hat die erste Instanz entschieden?

Das Landgericht Hannover gab der Klage durch ein erstes Teilurteil im Grundsatz statt und wies die Widerklage der Beklagten ab, die die Feststellung begehrten, dass sie selbst Erben geworden seien.

 

Wie hat das Oberlandesgericht geurteilt?

Das OLG war der Ansicht, dass die Berufung der Beklagten unbegründet ist. Das notarielle Testament vom 4. Mai 2005 ist unwirksam. Denn zu einem war der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung testierunfähig. Zum anderen war auch das notarielle Testament sittenwidrig.

 

Fehlende Testierfähigkeit

Das Gericht war davon überzeugt, dass der Erblasser im Mai 2005 nicht testierfähig war. Grundsätzlich kann zwar jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahrs wirksam ein Testament errichten. Diese Fähigkeit fehlt aber ausnahmsweise, wenn eine Person krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil u.a. darüber zu bilden, welche Tragweite und Auswirkungen ihre testamentarischen Anordnungen haben, oder wenn sie nicht frei von Einflüssen Dritter nach diesem Urteil handeln kann. Eine solche Ausnahmesituation hat der Senat im vorliegenden Fall - ebenso wie das Landgericht - nach umfangreicher Auseinandersetzung mit verschiedenen ärztlichen Berichten und Gutachten sowie mit weiteren Beweismitteln angenommen.

Testament sittenwidrig

Zum anderen hat der Senat festgestellt, dass das Testament sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig war. 

Zwar fehle für Betreuerinnen und Betreuer eine § 14 Abs. 5 des Heimgesetzes entsprechende Regelung, nach der es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Heimen verboten ist, neben der vereinbarten Vergütung Geschenke entgegenzunehmen, soweit diese über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen. Der Senat folgerte die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung aber daraus, dass die Betreuerin die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des Erblassers zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt habe. Das Testament wurde kurz nach der Krankenhausentlassung errichtet. Der Erblasser kannte die Betreuerin erst kurze Zeit. Im damaligen Zeitraum hatte er noch gegenüber der Betreuungsrichterin des Amtsgerichts angegeben, nichts von einer Betreuung zu wissen.

Trotz der erheblichen Erkrankung hatte die Betreuerin keinen ärztlichen Rat über die Testierfähigkeit eingeholt. Ferner hatte sie selbst  die Notarin mit der Aufnahme des Testaments beauftragt. Außerdem war sie bei der gesamten Testamentsaufnahme anwesend, obwohl es hierfür keinen Grund gab. Nach Auffassung des Gerichts war ihr auch bewusst, dass der Erblasser dieses notarielle Testament später aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr durch ein eigenes handschriftliches Testament habe ersetzen können. 

Schließlich hat sie gegenüber dem Amtsgericht die Erbeinsetzung nicht erwähnt. Das Nachlassgericht konnte deshalb eine mögliche Interessenkonflikte nicht prüfen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Deshalb ist das Urteil rechtskräftig.

 

OLG Celle,  Urteil vom 07.01.2021 - 6 U 22/20

 

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