Wird der Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt, wird er üblicherweise auch unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche freigestellt. Sollte die fristlose Kündigung unwirksam sein, ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers noch nicht erfüllt. Der Arbeitgeber hat ihm dann eine Urlaubsvergütung noch zu zahlen.
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