In der Satzung einer GmbH kann vorgesehen sein, dass diese die Gründungskosten trägt. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese Kosten nicht unangemessen sind. Andernfalls ist die Satzungsgestaltung unzulässig und eine Eintragung im Handelsregister nicht möglich.
Das OLG Celle hat mit seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2014 Gründungskosten von 60 % des Stammkapitals als unangemessen erachtet. Dies wird damit begründet, dass diese Regelung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung i.S.d. § 30 GmbHG darstelle.
Bei Unternehmergesellschaften mit einem Stammkapital bis 24.999,00 € beschränkt das Gesetz die Tragung von Gründungskosten auf 300,00 €. Im Übrigen wird in der Praxis vielfach eine Regelung bis 10 % des Stammkapitals als angemessen erachtet.
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