Am Donnerstag, 12. Juni 2014, beginnt die Fußball-Weltmeisterschaft. Dann ist es zwar verständlich, wenn Arbeitnehmer die Spiele „ihrer“ Nationalmannschaft sehen wollen. Allerdings laufen auch in diesen Zeiten die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen weiter. Werden diese verletzt, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Schaut ein Arbeitnehmer lieber das Spiel, statt zur Arbeit zu erscheinen, beendet er seine Tätigkeit früher als erlaubt oder erscheint aufgrund der späten Spiele zu spät bei der Arbeit, so berechtigt dies den Arbeitgeber, ihm eine Abmahnung zu erteilen.
Verstößt der Arbeitnehmer auch weiterhin gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, so berechtigt dies den Arbeitgeber, ihn zu kündigen.
Erscheint der Arbeitnehmer am nächsten Tag zwar pünktlich, aber noch alkoholisiert, und ist er deswegen nicht arbeitsfähig, ist dies dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Er braucht ihn nicht zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer erhält für diese „Ausfallzeiten“ kein Arbeitsentgelt. Darüber hinaus berechtigt dies den Arbeitgeber ebenfalls, ihm eine Abmahnung zu erteilen.
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