Für „Mischmietverhältnisse“ gilt im Zweifel Wohnraummietrecht

Für „Mischmietverhältnisse“ gilt im Zweifel Wohnraummietrecht

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt dieser die Mieterrechte weiterhin. Bei sog. „Mischmietverhältnissen“, d.h. von einheitlichen Mietverhältnissen über Wohn- und Geschäftsräume gilt, wenn die gewerbliche Nutzung nicht überwiegt, im Zweifel das Wohnraummietrecht. Dies bedeutet, dass der Mieter den vollen Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts besitzt (BGH VIII ZR 376/13).

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