In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt dieser die Mieterrechte weiterhin. Bei sog. „Mischmietverhältnissen“, d.h. von einheitlichen Mietverhältnissen über Wohn- und Geschäftsräume gilt, wenn die gewerbliche Nutzung nicht überwiegt, im Zweifel das Wohnraummietrecht. Dies bedeutet, dass der Mieter den vollen Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts besitzt (BGH VIII ZR 376/13).
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