Fristlose Kündigung wegen Beleidigungen des Mieters gegenüber dem Vermieter ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig

Fristlose Kündigung wegen Beleidigungen des Mieters gegenüber dem Vermieter ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig

In einem von uns erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 21.05.2015 (Az. 11 C 362/14), bestätigt durch die Beschlüsse des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.11.2015 und 08.12.2015 (Az. 2 S 69/15), haben die Gerichte die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aufgrund von Beleidigungen des Mieters gegenüber dem Vermieter ohne vorherige Aussprache einer Abmahnung als wirksam angesehen und verurteilten den Mieter zur Räumung der Mietsache.

Der Mieter hatte den Vermieter zuvor mit den Worten: „Hau ab du Arschloch“ beleidigt. Aufgrund des Umstandes, dass Vermieter und Mieter in einem Haus wohnen und damit regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich sind, sahen die Gerichte eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung unter Würdigung der Gesamtumstände auch ohne vorherige Aussprache einer Abmahnung des Mieters als gegeben an und gaben dem Räumungsanspruch statt.

Insofern bestätigen sowohl das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt als auch das Landgericht Mönchengladbach die bereits vertretene Rechtsauffassung des Amtsgerichts München (Urteil vom 28.11.2014, Az. 474 C 18543/14), dass auch bei einer einmaligen schwerwiegenden Beleidigung des Vermieters durch den Mieter unter diesen Umständen die vorherige Aussprache einer Abmahnung nicht erforderlich ist.

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