Fristlose Kündigung gegen Raucher nicht rechtmäßig

Fristlose Kündigung gegen Raucher nicht rechtmäßig

Die gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Mietverhältnis eines Düsseldorfer Rauchers gehen weiter. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 186/14) hob das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (21 S 240/13) aus dem Vorjahr auf. Das Gericht muss jetzt erst einmal den Sachverhalt korrekt und umfassend ermitteln.

Die Richter der Berufungskammer für Mietsachen hatten die fristlose Kündigung des Vermieters bestätigt und den über 75 Jahre alten Rentner nach 40 Jahren Mietzeit zur Räumung verurteilt. Als Begründung führten diese an, dass der Rentner zwar in der Wohnung rauchen könne, er aber regelmäßig lüften müsse, die Aschenbecher in der Wohnung leeren und verhindern, dass Zigarettenqualm in den Hausflur dringe, weil hierdurch die Mitmieter erheblich belästigt würden.

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass eine Entscheidung nicht möglich gewesen sei, weil die vom Landgericht Düsseldorf vorgenommene Beweiswürdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache deshalb an eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf.

Erst vor kurzer Zeit hatte der Bundesgerichtshof (BHG V ZR 110/14) entschieden, dass das Rauchen auf dem Balkon eingeschränkt werden kann. Kommt es durch Balkonraucher zu wesentlichen Beeinträchtigungen für den nichtrauchenden Nachbarn, können Raucher- und Nichtraucherzeiten vereinbart oder festgelegt werden. Im März wird der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung nehmen, ob Raucher zu Durchführung von Schönheitsreparaturen auch schon vor Ablauf der typischen Renovierungsfristen verpflichtet sind.

 

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