Freie Arztwahl – nicht für Ärzte!

Freie Arztwahl – nicht für Ärzte!

Der Praxisverkauf, ein echter Hindernislauf

Der ärztliche Ruhestand rückt näher, der Praxisverkauf steht an, was tun? Für den Abgeber einer Arztpraxis ist der Erfolg des Übertragungsgeschäfts von größter Wichtigkeit für die finanzielle Absicherung seines Ruhestandes, die Absicherung seiner Familie und seiner teils langjährigen Mitarbeiter. Die Übertragung einer Arztpraxis beinhaltet jedoch erhebliche rechtliche Risiken und Problemstellungen, die bedacht und möglichst vermieden werden sollten.

In sog. zulassungsbeschränkten Planungsgebieten kann der Arzt mit Kassenzulassung seinen Nachfolger  grds. nicht frei auswählen, sondern seine Zulassung, d.h. der Vertragsarztsitz muss „nachbesetzt“ werden. Voraussetzung der Nachbesetzung ist u.a., dass der Arzt bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einen Antrag auf Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes stellt, die Nachbesetzung erfolgt dann im Wege einer Ausschreibung. Bewerben sich mehrere Interessenten für den Sitz, entscheidet über die Auswahl des Bewerbers der Zulassungsausschuss der KV, der nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung der Zulassung die Kriterien nach dem SGB V (Sozialgesetzbuch) berücksichtigen muss. Alternativ und ohne Ausschreibungsverfahren kann die Praxisübergabe durch Zulassungsverzicht und vorübergehende Anstellung erfolgen.

Weniger aufwendig gestaltet sich dagegen die Abgabe einer Praxis in nicht zulassungsbeschränkten Planungsgebieten und die Veräußerung einer reinen Privatpraxis, denn hier findet das zuvor dargestellte Nachbesetzungs- und Auswahlverfahren der KV keine Anwendung.

In allen Fallkonstellationen sollte der abgebende Arzt aber unbedingt alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen stets schon langfristig vorher beginnen und nicht erst kurz vor zwölf. Der Praxisabgeber sollte sich deshalb spätestens 2 bis 3 Jahre vor dem Abgabezeitpunkt über die rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten und Abläufe einer Praxisabgabe beraten lassen. Ein wichtiger Prüfpunkt für den anwaltlichen Berater ist zunächst das sog. „Vertragscontrolling“, d.h. die Überprüfung der wesentlichen Praxisverträge wie Praxis-Mietvertrag, Anstellungsverträge, Leasingverträge und Versicherungsverträge. Der nächste Schritt ist der Entwurf eines Praxisübergabevertrages. Der abgebende Arzt sollte in seinen Verhandlungen mit Bewerbern stets darauf bestehen, den Text des Praxisübergabevertrages von dem medizinrechtlich spezialisierten Anwalt seines  Vertrauens entwerfen zu lassen, deshalb Finger weg von Musterverträgen aller Art!  Kernstück der Vertragsverhandlungen ist die Ermittlung des von beiden Parteien zu akzeptierenden Kaufpreises, d.h. die Ermittlung des Geschäftswertes einer Praxis.

Um späteren Differenzen oder Streitigkeiten zwischen Praxisabgeber und dem Übernehmer vorzubeugen, sollte im Zusammenhang mit einer Praxisabgabe anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, die auch alle steuerlich relevanten Aspekte umfasst. Sollten zu dem Thema Praxisabgabe weitere Fragen bestehen, stehen wir gerne für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.

 

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Thomas Müting Ihr Rechtsanwalt
Thomas Müting

02161 9203-28

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren