Nach einem Urteil des Amtsgerichts Steinfurt (Az: 21 C 987/13), kann der Vermieter von dem Mieter nicht verlangen, dass dieser die Anfertigung von Fotos in seiner Wohnung duldet, die zur Erstellung von Internetanzeigen zur Veräußerung der Mietsache verwendet werden sollen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Mieters überwiegt dem Interesse des Vermieters an der Anfertigung von Lichtbildern zur Vermarktung der Mietsache.
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