Hat sich der Ehemann in einer notariellen Vereinbarung verpflichtet, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann diese Vereinbarung bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch so angepasst werden, dass die Zahlungsverpflichtung entfällt.
Eine solche Veränderung kann z.B. mit fortschreitendem Alter des Verpflichteten eintreten. In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere des Alters, der zunehmenden körperlichen und geistigen Belastung, der ursprünglichen Planung der Eheleute und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse - bewertet werden.
Im zu entscheidenden Fall gingen die Ehegatten bei Abschluss des notariellen Vertrages zwar davon aus, dass der - damals bereits fast 69 Jahre alte - Ehemann noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätigkeit ausüben werde. Daraus folgt aber nicht eine derartige Verpflichtung auf unabsehbare Zeit. Darüber hinaus war der Ehemann auf Grund seiner geringen Altersrente i.H.v. insgesamt 473,00 € monatlich gehalten, auch mit fortschreitendem Alter der Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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