Flucht in die Pflichtteilsergänzung

Flucht in die Pflichtteilsergänzung

Die Regeln der Pflichtteilsergänzung können taktisch klug genutzt werden. So kann der Pflichtteilsanspruch des ungeliebten Pflichtteilsberechtigten reduziert werden.

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Vermögen, dass beim Todestag vorhanden ist. Damit der Pflichtteilsberechtigte wegen der Schenkung des gesamten Vermögens am letzten Tag vor seinem Ableben nicht leer ausgeht, gibt es die Pflichtteilsergänzung. Der Pflichtteil, ist zu ergänzen um den Anteil an dem Wert des zu Lebzeiten gemachten Geschenkes.

Hat der Erblasser dem bevorzugten Kind eine Schenkung gemacht und hinterlässt noch Vermögen, so hat das (nicht bevorzugte) pflichtteilsberechtigte Kind 2 Ansprüche. Zum einen den ordentlichen Pflichtteilsanspruch nach dem Vermögen beim Ableben und den Ergänzungsanspruch wegen des Geschenkes. Beide Ansprüche können durch eine Schachzug reduziert werden.

Schenkt der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten auch etwas, reduzieren sich sowohl der Nachlass als auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Beispiel:

ohne Flucht in die Pflichtteilsergänzung
Vermögen bei Tod: 50.000 €
zu Lebzeiten an Kind A verschenkt: 100.000 €
Pflichtteilsanspruch des Kindes B (keine weiteren Kinder, nach der verwitweten Mutter): 12.500 €
Pflichtteilsergänzungsanspruch: 25.000 €

Gesamt: 37.500 €

nach der Flucht in die Pflichtteilsergänzung
Vermögen bei Tod: 25.000 €
zu Lebzeiten an Kind A verschenkt: 100.000 €
zu Lebzeiten an Kind B verschenkt: 25.000 €
Pflichtteilsanspruch: 6.250 €
Pflichtteilsergänzungsanspruch: 0 €

Gesamt: 31.250 €

Unterschied: 6.250 €

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