Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die beklagte Bank (Postbank) verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darin werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung.
Der Kläger hält die Klauseln für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen.
Die beklagte Bank hält die Klauseln für wirksam.
Tatsächlich haben viele Banken und Sparkassen in der Vergangenheit auf Grundlage dieser und vergleichbarer Formulierungen Leistungs- und Preisänderungen durchgesetzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Revision eingelegt.
Die Klauseln sind zu weitreichend und benachteiligen den Kunden unangemessen. Denn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung werde zu Gunsten der Bank erheblich verschoben. Dies komme einem neuen Vertragsschluss gleich. Deshalb ist ein Änderungsvertrag erforderlich. Die stillschweigende Zustimmung des Kunden ist nicht ausreichend.
Die beklagte Bank kann durch die Regelungen völlig einseitig Bestimmungen treffen, durch die sich die Vertragsbedingungen stets zu ihren eigenen Gunsten verschieben. Für den Kunden ist das eine zu starke Benachteiligung. Die Möglichkeit, innerhalb von 2 Monaten abzulehnen, kann jedenfalls keine ausdrückliche Zustimmung ersetzen.
Es handelt sich lediglich um eine Verfahrensregel, die nur solche Änderungen erlaubt, die für Verbraucher neutral oder günstig sind. Sobald sich aber Bedingungen verschlechtern sollen, müssen Kunden dem aktiv zustimmen.
Für solche Veränderungen sind grundsätzlich die Voraussetzungen eines Änderungsvertrags einschlägig, die nicht einfach umgangen werden dürfen.