Bietet man ein Musikstück, das aktuell in den Charts ist, in einer Internet-Tauschbörse an, kann der Tonträgerhersteller Nutzungsentschädigung geltend machen. Für einen Zeitraum von mehreren Wochen mit einer unbekannten Zahl von Zugriffen hat das OLG Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2014, Az. 11 U 27/14, die Nutzungsentschädigung auf 200,00 € geschätzt. In gleicher Höhe schätzten auch das OLG Hamburg und das OLG Köln in vergleichbaren Fällen die Nutzungsentschädigung für ein Musikstück. Hinzu kommen die vorgerichtlichen Abmahnkosten.
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