Die Klägerin ist Eigentümerin eines Fahrzeuges. Dieses wurde bei einem Verkehrsunfall im Jahre 2019 beschädigt. Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegeners, der am Zu-Stande-Kommen des Unfalls die volle Haftung trägt.
Ein eingeholtes Sachverständigengutachten beziffert die Netto-Reparaturkosten auf 5500 €. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Die Beklagte erstattete daraufhin die Nettoreparaturkosten. Schließlich ließ die Klägerin eine Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit durchführen, für die Kosten von 4400 € netto zuzüglich Umsatzsteuer anfielen. Dementsprechend verlangte die Klägerin Ersatz der Gezahlten Umsatzsteuer. Die Beklagte hat sich geweigert, die Umsatzsteuer zu erstatten. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben.
Das Amtsgericht hat die auf Ersatz der geleisteten Umsatzsteuer gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Berufung ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Die Klägerin erhält die gezahlte Umsatzsteuer nicht ersetzt.
Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß §249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung.
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.
Folglich darf der Geschädigte nicht einzelne Elemente der einen Abrechnung mit der anderen kombinieren. Vielmehr muss er sich für eine Abrechnungsart - fiktiv oder konkret - entscheiden. Andernfalls verstößt er gegen das Vermischungsverbot.