Enthält Ihr Darlehensvertrag in der Widerrufsbelehrung z.B. folgende Formulierung:
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden"
können Sie Ihren Vertrag widerrufen. Dieser Passus ist unzureichend deutlich formuliert, weil er entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers laufe. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Präsenzgeschäft handelt, die Widerrufsbelehrung also in den Räumlichkeiten der Bank/Sparkasse übergeben und unterzeichnet wurde. Denn der Verbraucher ist zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden kann. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an, so BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 381/16.
Sollte die Bank/Sparkasse Ihren Widerruf nicht akzeptieren, sollten Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Klage nicht mehr in Form einer allgemeinen Feststellungsklage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs und die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet sein sollte. Vielmehr besteht die Möglichkeit, die Ansprüche zu berechnen und dann in Form einer Zahlungsklage geltend zu machen. Die Gerichte gehen vermehrt dazu über, die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen, da Zahlung verlangt werden kann, so auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 467/15.
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