Da nicht den Eltern ein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagesstätte zusteht, sondern allein den Kindern, können die Eltern auch keinen Schadensersatz für Verdienstausfall geltend machen, weil ihre Kinder keinen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte erhalten haben.
Nachdem das LG Leipzig den Ansprüchen noch stattgegeben hatte, lehnte das OLG Dresden in seinen Entscheidungen vom 26. August 2015, 1 U 319/15 u.a., die Ansprüche ab. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus.
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