Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu reagieren.
Gibt es einen Unterhaltstitel (der Unterhaltspflichtige ist beim Jugendamt oder Notar freiwillig eine Unterhaltsverpflichtung eingegangen, wie viel Unterhalt er schuldet oder es gab ein Gerichtsverfahren, an dessen Ende durch richterlichen Beschluss oder Einigung eine Unterhaltsverpflichtung stand) droht bei jetziger Nichtzahlung sofort die Zwangsvollstreckung zum Beispiel durch Kontenpfändung. Außerdem laufen durch Nichtzahlung die Rückstände zu Schulden auf.
Der Unterhaltspflichtige, der weniger zahlen möchte, hat folgende Möglichkeiten:
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Abänderung inhaltlich (materiellrechtlich) überhaupt möglich ist.
- Der Kindesunterhalt errechnet sich grundsätzlich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Einkommensgruppen sehen Spannen von 400 € netto vor. Eine Einkommensreduzierung beim Unterhaltspflichtigen (etwa aufgrund Kurzarbeit) führt daher nicht immer dazu, dass eine andere Einkommensgruppe zutrifft.
- Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder gibt es den sog. Mindestunterhalt, der jedenfalls vom Unterhaltspflichtigen zu erbringen ist. Der Unterhaltspflichtige, der weniger als den Mindestunterhalt zahlen will, muss substantiiert dazu vortragen, warum er hierzu nicht in der Lage ist. Insbesondere muss er vortragen, warum er den Mindestunterhalt nicht durch Aufnahme eines Nebenjobs zusätzlich zu seinem sonstigen Nettoeinkommen zahlen kann. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit z.B. als Lagerist ist coronabedingt jedenfalls möglich und zumutbar.
- Beim Unterhalt, der für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten zu zahlen ist, gilt die „gesteigerte“ Erwerbsobliegenheit wie beim Minderjährigenunterhalt nicht. Hier kann daher sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte von Corona-Einbußen finanziell betroffen sein.
Aber Achtung: Nicht jede finanzielle Änderung berechtigt zur Abänderung. Um einen Unterhaltstitel wegen veränderter Umstände abändern zu können, muss die wesentliche Veränderung von nachhaltiger Dauer sein. Es kann heute niemand absehen, für welchen Zeitraum die Pandemie-Einschränkungen in der Arbeitswelt herrschen.
Im Unterhaltsrecht wird die Höhe des Unterhalt in der Regel anhand der Einkommensverhältnisse aus der Vergangenheit ermittelt. Man ermittelt grundsätzlich ein „Jahreseinkommen“, aus dessen Zwölftel man die Leistungsfähigkeit berechnet. Die Prognose gilt solange als richtig-und bleibt ein vollgültiger Vollstreckungstitel, auch wenn sich die Verhältnisse anders entwickeln-bis der Unterhaltsschuldner eine förmliche Abänderung begehrt.
Der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil hat grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (getrennt lebende Eheleute und Geschiedene) oder § 1615 l BGB (Unverheiratete), wenn wegen der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht erwartet werden kann.
Während dem betreuenden Elternteil bisher eine volle Erwerbstätigkeit möglich war, können nunmehr coronabedingt etwa wegen der Schließung von Fremdbetreuungseinrichtungen Unterhaltstatbestände entstehen, die diesen Sachverhalt berücksichtigen.
Wie geht es weiter?
Da derzeit keiner weiß, ob es sich bei aktuellen Einkommenseinbußen um kurz-, mittel-oder gar langfristige Einbußen handelt und wie das Jahreseinkommen 2020 des Einzelnen aussehen wird, ist ein Unterhaltsabänderungsverfahren nur dann erfolgreich zu führen, wenn von einer wesentlichen und nachhaltigen Einkommensreduzierung ausgegangen wird.
Mit Anhängigkeit eines Unterhaltsabänderungsverfahrens kann der Unterhaltspflichtige weitere Zahlungen als Darlehen oder „unter Vorbehalt“ deklarieren und ggf. später zurückfordern. Dies gilt allerdings nicht für Zeiträume, die vor dem Abänderungsantrag liegen.
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