Familienrecht: Unterhalt während der Corona-Pandemie

Bei monatlich wiederkehrenden Unterhaltszahlungen kann es notwendig werden, ganz kurzfristig Zahlbeträge anzupassen. Insbesondere in der jetzigen Situation kann es vorkommen, das der Zahlungspflichtige nicht mehr zahlungsfähig ist. Doch was dann?

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu reagieren.

Liegt ein Unterhaltstitel vor?

Gibt es einen Unterhaltstitel (der Unterhaltspflichtige ist beim Jugendamt oder Notar freiwillig eine Unterhaltsverpflichtung eingegangen, wie viel Unterhalt er schuldet oder es gab ein Gerichtsverfahren, an dessen Ende durch richterlichen Beschluss oder Einigung eine Unterhaltsverpflichtung stand) droht bei jetziger Nichtzahlung sofort die Zwangsvollstreckung zum Beispiel durch Kontenpfändung. Außerdem laufen durch Nichtzahlung die Rückstände zu Schulden auf.

Der Unterhaltspflichtige, der weniger zahlen möchte, hat folgende Möglichkeiten:

  1. Der Unterhaltspflichtige kann sich mit dem Unterhaltsberechtigten auf eine Kürzung, Stundung, zeitweiligen Verzicht der Vollstreckung oder Zahlung einigen. Wenn beide Seiten sich inhaltlich einig sind, kann außergerichtlich vereinbaren, dass der Gläubiger auf die Rechte aus dem früheren Titel verzichtet und ein neuer Titel mit anderem Inhalt errichtet wird.
  2. Der Unterhaltspflichtige kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gericht beantragen. Hier ist vom Unterhaltspflichtigen mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen, dass der titulierte Unterhalt nicht mehr geschuldet ist.
  3. Der Unterhaltspflichtige stellt ein Abänderungsbegehren nach §§ 238,239 FamFG beim zuständigen Familiengericht. Hier besteht allerdings ein nicht unerhebliches Kostenrisiko, wenn das Abänderungsbegehren auf einen Einkommensrückgang gestützt wird, der nur kurzfristig war und ggf. später sogar wieder eingeholt wird.

Ist eine Änderung möglich?

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Abänderung inhaltlich (materiellrechtlich) überhaupt möglich ist.

- Der Kindesunterhalt errechnet sich grundsätzlich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Einkommensgruppen sehen Spannen von 400 € netto vor. Eine Einkommensreduzierung beim Unterhaltspflichtigen (etwa aufgrund Kurzarbeit) führt daher nicht immer dazu, dass eine andere Einkommensgruppe zutrifft.

- Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder gibt es den sog. Mindestunterhalt, der jedenfalls vom Unterhaltspflichtigen zu erbringen ist. Der Unterhaltspflichtige, der weniger als den Mindestunterhalt zahlen will, muss substantiiert dazu vortragen, warum er hierzu nicht in der Lage ist. Insbesondere muss er vortragen, warum er den Mindestunterhalt nicht durch Aufnahme eines Nebenjobs zusätzlich zu seinem sonstigen Nettoeinkommen zahlen kann. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit z.B. als Lagerist ist coronabedingt jedenfalls möglich und zumutbar.

- Beim Unterhalt, der für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten zu zahlen ist, gilt die „gesteigerte“ Erwerbsobliegenheit wie beim Minderjährigenunterhalt nicht. Hier kann daher sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte von Corona-Einbußen finanziell betroffen sein.

Aber Achtung: Nicht jede finanzielle Änderung berechtigt zur Abänderung. Um einen Unterhaltstitel wegen veränderter Umstände abändern zu können, muss die wesentliche Veränderung von nachhaltiger Dauer sein. Es kann heute niemand absehen, für welchen Zeitraum die Pandemie-Einschränkungen in der Arbeitswelt herrschen.

Im Unterhaltsrecht wird die Höhe des Unterhalt in der Regel anhand der Einkommensverhältnisse aus der Vergangenheit ermittelt. Man ermittelt grundsätzlich ein „Jahreseinkommen“, aus dessen Zwölftel man die Leistungsfähigkeit berechnet. Die Prognose gilt solange als richtig-und bleibt ein vollgültiger Vollstreckungstitel, auch wenn sich die Verhältnisse anders entwickeln-bis der Unterhaltsschuldner eine förmliche Abänderung begehrt.

Unterhalt wegen Kinderbetreuung durch Schließung von Schule und Kita

Der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil hat grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (getrennt lebende Eheleute und Geschiedene) oder § 1615 l BGB (Unverheiratete), wenn wegen der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht erwartet werden kann.
Während dem betreuenden Elternteil bisher eine volle Erwerbstätigkeit möglich war, können nunmehr coronabedingt etwa wegen der Schließung von Fremdbetreuungseinrichtungen Unterhaltstatbestände entstehen, die diesen Sachverhalt berücksichtigen.

Wie geht es weiter?

Da derzeit keiner weiß, ob es sich bei aktuellen Einkommenseinbußen um kurz-, mittel-oder gar langfristige Einbußen handelt und wie das Jahreseinkommen 2020 des Einzelnen aussehen wird, ist ein Unterhaltsabänderungsverfahren nur dann erfolgreich zu führen, wenn von einer wesentlichen und nachhaltigen Einkommensreduzierung ausgegangen wird.

Mit Anhängigkeit eines Unterhaltsabänderungsverfahrens kann der Unterhaltspflichtige weitere Zahlungen  als Darlehen oder „unter Vorbehalt“ deklarieren und ggf. später zurückfordern. Dies gilt allerdings nicht für Zeiträume, die vor dem Abänderungsantrag liegen.

Brauchen Sie Hilfe in familienrechtlichen Fragen? Sprechen Sie uns an. Wir helfen schnell und verbindlich.

 

Für weitergehende Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt zum Familienrecht in Mönchengladbach jederzeit zur Verfügung.

 

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Markus Bungter Ihr Rechtsanwalt
Markus Bungter

02161 9203-36

Jetzt anfragen
Profilbild - Jutta Dautzenberg Ihr Rechtsanwalt
Jutta Dautzenberg

02161 9203-15

Jetzt anfragen
Profilbild - Dr. Vanessa Staude Ihr Rechtsanwalt
Dr. Vanessa Staude

02161 9203-36

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren