Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist nicht zum Elternunterhalt verpflichtet, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verbindlichkeiten außerstande ist, ohne Gefährdung
des eigenen Unterhalts den Unterhalt für den Bedürftigen zu gewähren. Zu den danach berücksichtigungsfähigen Verpflichtungen gehören auch solche, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung eingegangen worden sind.
Ob eine Verpflichtung unterhaltsrechtlich als abzugsfähig anzuerkennen ist, ist im Einzelfall unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen. Daher haben wir immer die Einholung anwaltlichen Rats zu empfehlen. In der Sache kommt es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen
von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an (der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 18. März 1992 – XII ZR 1/91 – abgedruckt in FamRZ 1992, 797, 798 und vom 9. Mai 1984 – IVb ZR 74/82 – abgedruckt in FamRZ 1984, 657, 658).
Unter Heranziehung dieser Kriterien handelt es sich bei den Kosten, die für die Besuche des Unterhaltspflichtigen bei dem Elternteil angefallen sind, um Aufwendungen, die die Leistungsfähigkeit mindern. Die Besuche dienen der Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen, die durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt sind. Sie entsprechen zudem dem Bedürfnis, z.B. der Mutter auch im Heim und trotz der Entfernung zum Wohnort des Unterhaltspflichtigen Fürsorge zuteilwerden zu lassen. Auch das Bedürfnis, sich von ihrem Wohlergehen zu überzeugen sowie eventuelle Wünsche der Mutter zu erfragen, wird damit gedeckt. Der Zweck der Aufwendungen beruht somit auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung gegenüber der Mutter. Insofern stehen die Interessen von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem auch nicht im Widerstreit. Folglich entsprechen solche Besuche grundsätzlich dem wechselseitigen Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit.
Selbst wenn der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bekannt war, brauchte er von den Kosten verursachenden Besuchen bei der Mutter deshalb nicht abzusehen. Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben (Bundesverfassungsgericht, abgedruckt in FamRZ 2003, 1370, 1377 zum Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern). Darin liegt keine Ungleichbehandlung mit denjenigen Abkömmlingen, die mangels ausreichender Mittel solche Kosten aus dem Selbstbehalt bestreiten müssen. Dieses Ergebnis ist nicht Folge einer Ungleichbehandlung. Vielmer wird dies bedingt durch die unterschiedlichen Lebens- und Einkommenslagen, die entsprechend auch zu unterschiedlichen Belastungen von Unterhaltspflichtigen führen (Bundesverfassungsgericht, abgedruckt in FamRZ 2003, 1370, 1373).
Wir helfen, auch in familienrechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an!
Zurück zur Übersicht