Grundsätzlich hat die Bundesregierung Ende März in den Corona - FAQ klargestellt, dass Umgangsregelungen weiter gelten.
Im Ausnahmefall kann eine zeitweise Aussetzung von Umgangskontakten aufgrund der Corona-Pandemie erfolgen. Eine Einschränkung des Umgangsrechtes kommt dann in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Eine zeitweise Aussetzung der Umgangskontakte kann dann gerechtfertigt sein, wenn für das Kind etwaige gesundheitliche Gefahren drohen. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Kind aufgrund einer gesundheitlichen Vorbelastung (zum Beispiel Asthma) zu einer Risikogruppe zählt oder aber der Elternteil zu einer Risikogruppe zählt. Auch kann sich aus dem Verhalten des Umgangsberechtigten in der Vergangenheit die Aussetzung von Umgangskontakten ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass der Umgangsberechtigte das Kind unnötigen Risiken einer Erkrankung aussetzen würde.
Eine zeitweise Aussetzung von Umgangskontakten kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Abholung eines Kindes vom umgangsberechtigten Elternteil von der Schule oder Kita plötzlich aufgrund der geltenden Allgemeinverfügungen nicht mehr durchführbar ist. Vorerkrankungen oder andere Risikofaktoren, beispielsweise von in die Betreuung integrierten Pflegepersonen, können die bisher eine Regelung tragenden Sachverhalte ebenfalls infrage stellen.
Oberste Richtschnur für die Regelung des Umgangs ist das Wohl des Kindes. Soweit die Elternteile keine ausgewogene Lösung finden können, hat das Familiengericht eine Prüfung des Einzelfalles und eine Güterabwägung vorzunehmen.
Kommt ein Kind oder der Umgangselternteil in behördlich angeordnete Quarantäne, scheidet der Umgang naturgemäß aus. Eine gesetzliche Regelung, dass wegen Erkrankung des Kindes, des Umgangsberechtigten oder häuslicher Quarantäne ausgefallene Termine später nachgeholt werden, gibt es nicht.
Soweit der Umgangsberechtigte auf begleiteten Umgang angewiesen ist, können Umgangskontakte ausnahmsweise ausgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Institutionen, die die Begleitung durchführen, dazu nicht mehr bereit waren.
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