Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug unbefugt auf einem als solchen gekennzeichneten Privatparkplatz abgestellt. Die Mieterin des Stellplatzes beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen damit, das Auto zu entfernen.
Als dieses um kurz vor 22.00 Uhr ankam, hatte der Beklage, der auch gleichzeitig der Halter ist, den Stellplatz bereits verlassen und war mit seinem Auto davongefahren. Der Abschleppdienst stellte der Mieterin die durch seine Beauftragung verursachten Kosten in Rechnung.
Der Beklagte weigerte sich jedoch, die Rechnung zu bezahlen. Er war der Ansicht, dass es unverhältnismäßig gewesen sei, ein Abschleppunternehmen zu beauftragen. Denn er habe den Privatparkplatz nur kurzzeitig genutzt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat aber, obwohl die Berufungssumme nicht erreicht wurde, die Berufung zugelassen. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin Gebrauch gemacht und Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des LG stellt das unbefugte Parken auf einem fremden Stellplatz eine Besitzstörung dar. Daher wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Nach Ansicht des Gerichts kommt es für einen Anspruch der Mieterin des Parkplatzes nicht auf deren konkrete Nutzungsabsicht an. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen widerrechtlich auf fremden Grundstücken geparkte Fahrzeuge auch ohne eine konkrete Behinderung abgeschleppt werden.
Ebensowenig habe auch keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppunternehmens bestanden. Denn es ist letztlich das Risiko des Besitzstörers, dass der Berechtigte sogleich ein Abschleppunternehmen beauftragt. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das Fahrzeug demnächst wieder entfernt werden wird.