Falschberatung bei Wechsel in der Lebensversicherung - Was nun?

Falschberatung bei Wechsel in der Lebensversicherung - Was nun?

Hier hat der BGH entschieden, dass in diesem Fall dem Beratungsprotokoll eine große Bedeutung zukommt.

Der Vermittler hat den Inhalt des Beratungsgesprächs in einem Beratungsprotokoll schriftlich niederzulegen.

Im Normalfall ist der Wechsel von einer Lebensversicherung zur anderen mit negativen Folgen verbunden. Hierauf muss der Versicherungsvertreter hinweisen.

Dieser Hinweis muss nach der vorgenannten Entscheidung auch schriftlich im Beratungsprotokoll niedergelegt werden.

Ist dies nicht der Fall, kann dies nach der BGH-Entscheidung dazu führen, dass eine Beweislastumkehr eintritt. Der Versicherungsvertreter muss dann in einem eventuellen Schadenersatzprozess beweisen, dass er den Hinweis erteilt hat, obwohl er nicht im Beratungsprotokoll aufgeführt ist.

Dieser Beweis dürfte dem Versicherungsvertreter schwer fallen.

Wenn Sie von einem derartigen Fall betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne weiter!

 

 

 

 

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