Ausstellungsfehler:
Bereits bei der Ausstellung von Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern kommt es in der Praxis zu Problemen. Der Aussteller muss eigenhändig unterzeichnen und seine Unterschrift muss aus einem individuellen Schriftzug bestehen, der - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens erkennbar ist und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung zumindest erkennen lässt. Wenn mehrere Personen Arbeitgeber sind, wie zum Beispiel in einer GbR kann es zu Mängeln bei der Ausstellung der Kündigung kommen, wenn nicht alle Gesellschafter unterschreiben, es sei denn, die Bevollmächtigung ist eindeutig geregelt.
Zugangsfehler:
Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist der Zugang beim Arbeitnehmer. Auch dabei kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen. Wird die Kündigung mittels Einschreibe-Rückschein-Brief versandt, besteht die Gefahr, dass der Postzusteller den zu Kündigenden nicht antrifft und die Kündigung hinterlegt wird. Wird die Kündigung nicht abgeholt, so geht sie nicht zu. Da Kündigungen häufig gegen Ende eines Monats ausgesprochen werden, kommt es oft vor, dass im folgenden Monat eine neue Kündigung ausgestellt werden muss und somit ein weiteres Monatsgehalt anfällt. Ob die Zustellung durch ein „Einwurf-Einschreiben“ ausreicht, ist in der Rechtsprechung umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Da es sich bei dem Einlieferungsbeleg lediglich um eine Parteierklärung handelt, wird die Aussagekraft des Dokumentes in Frage gestellt. Am sichersten ist die unmittelbare Übergabe und Quittierung der Entgegennahme der Kündigung auf einer Durchschrift. Ist dies nicht möglich, empfiehlt sich die Zustellung durch Boten. Der Beweis des Einwurfs des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch den Boten nützt aber nichts, wenn der Bote nicht zugleich bezeugen kann, dass in dem Briefumschlag ein formgerechtes Kündigungsschreiben enthalten war. Zusätzlich sollte sichergestellt werden, dass die Kündigung in den „richtigen Briefkasten“ eingeworfen wird, wobei es sich anbietet, ein Handyfoto für eine mögliche Beweisführung zu fertigen.