Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23.02.2015, 1 L 349/13.TR, darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung erst erfolgen, wenn zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters ergriffen worden sind. Dazu gehören die Befragung des Geschäftsführers oder sonstigen Verantwortlichen sowie die Frage nach Geschäftsbüchern. Erst wenn der Verantwortliche keine Auskunft über den Fahrer geben kann oder will, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an einer für die Verhängung für die Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkungshandlung.
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