Nach einer jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 23.09.2014 - 4 StR 92/14) ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, nicht Führer i.S.d. § 23 Abs.1a S.1 StVO, wenn ein fortgeschrittener Ausbildungsstand des Fahrschülers keinen Anlass zu einem Eingreifen in der konkreten Situation gibt.
Im konkreten Fall hatte ein Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz sitzend mit seinem Handy telefoniert. Der BGH ist der Auffassung, dass ein entsprechendes Verhalten des Fahrlehrers dann jedenfalls rechtlich unbedenklich ist und kein Bußgeld nach sich zieht, wenn der Fahrschüler bereits mehrere Fahrstunden absolviert hat und der Fahrlehrer daher grds. keinen Anlass zum Eingreifen in die Ausbildungsfahrt hat.
Dies bedeutet für den Fahrlehrer mithin, dass dieser bei Fahrlehrern mit fortgeschrittener Ausbildung aus rechtlichen Gesichtspunkten bedenkenlos sein Handy während der Ausbildungsfahrt nutzen darf. Ungeachtet dessen sollte der Fahrlehrer selbstverständlich sein Hauptaugenmerk der Ausbildungsfahrt widmen.
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