Rügt der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit der Architektenhonorarschlussrechnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang, wird der Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars fällig.
Zwar kann der Auftraggeber Einwendung gegen die Prüffähigkeit nicht mehr erheben. Einwendungen gegen die Begründetheit der Rechnung (z. B. Leistungen sind nur teilweise erbracht, teilweise nicht beauftragt) können selbstverständlich erhoben werden, so BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – VII ZR 305/14.
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