Facebook-Konto erben

Facebook-Konto erben

Die Inhalte eines Benutzerkontos bei Facebook sind vererblich. Das Landgericht Berlin bestätigte, dass zum Erbe auch vermögensrechtliche Ansprüche gehören können, die ausschließlich in der Nutzung eines Facebook-Kontos bestehen. Der mit Facebook geschlossene Vertrag enthält verschiedene schuldrechtliche Regelungen. Dass die Nutzung kostenlos von unentgeltlich erfolgt, spielt keine Rolle. Allein das Recht des Users, Zugang zu seinem Account zu verlangen, ist eine vermögensrechtliche Position, die vererbt werden kann. Mit dem Tod des Users geht dieses Recht auf den Erben über.

Das Gericht kommt zu der Erkenntnis, dass das Zugangsrecht kein sogenanntes höchstpersönliches Recht sei, welches nicht vererbt werden könne. Der User nehme bei Facebook kein persönliches Vertrauen in Anspruch. Häufig werde noch nicht einmal die Identität des Users überprüft. Auch die Verwendung eines Benutzernamens und eines Passwortes begründe keine höchstpersönlichen Rechte. Diese Vorrichtungen seien ausschließlich aus Sicherheitsgründen installiert und nicht, um die Vererbbarkeit zu regeln.

Allerdings hatte das Gericht nicht zu prüfen, ob mit dem Zugang eine Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsschutzes einhergeht. Im entschiedenen Fall war die Erblasserin erst 15 Jahre alt und der Erbe auch Sorgeberechtigter. Da ein Sorgeberechtigter grundsätzlich auch zu Lebzeiten der Erblasserin hätte in das Vertragsverhältnis zu Facebook eingreifen können und Informationen über den Inhalt hätte erlangen können, stellte sich die Frage nicht.

Das Gericht verneinte eine wirksame sogenannte Gedenkzustandsvereinbarung. Danach kann jeder Nutzer verlangen, dass das Profil in einen Gedenkzustand versetzt wird. Ein Zugriff auf das Profil wäre auch mit den Zugangsdaten nicht mehr möglich. Eine solche Regelung wäre eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers und würde gegen das deutsche Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen.

Schließlich würden auch Datenschutzbestimmungen (nur die deutschen würden gelten) nicht verhindern können, dass der Zugang gewährt werden müsste. Die Datenschutzbestimmungen sollen dem Inhalt nach nicht für Tote gelten.

Fazit: Der Erbe kann vom Facebook-Betreiber die Zugangsdaten herausverlangen. Werden die Zugangsdaten nicht freiwillig herausgegeben, kann der Erbe am Ort des Gerichtes des Erblassers klagen. Die Erhebung einer Klage gegen den in Irland ansässigen Betreiber von Facebook kann somit quasi von zu Hause geführt werden.

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