Das Unternehmen X ist ein Automobilhersteller, der in Frankreich Kraftfahrzeuge vertreibt. Die Fahrzeuge sollen mit einer Software ausgerüstet sein, die geeignet ist, die Ergebnisse der Zulassungstests in Bezug auf Emissionen von Schadstoffen wie Stickoxiden zu verfälschen.
Die EU-Verordnung Nr. 715/2007 verbietet ausdrücklich die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen unter normalen Nutzungsbedingungen verringern.
Das nationale Gericht hat beschlossen, den Gerichtshof anzurufen. Es benötigt Klarstellungen insbesondere zur Definition und zur Tragweite der Begriffe „Emissionskontrollsystem“ und „Abschalteinrichtung“.
Sie berufen sich auf Artikel 5 Absatz 2 der EU Verordnung 715/17, wo es heißt:
„Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:
a) Die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;" […]
Die Richter entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind und Ausnahmen nur sehr bedingt zulässig sind.
Ausnahmen sind nur sehr begrenzt und nur dann möglich, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Dies umfasst aber nur den Schutz des Motors vor unmittelbaren und plötzlichen Schäden und nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Wertverlust oder Abnutzung.
Damit folgte das Gericht im Wesentlichen den Ausführungen der Generalanwältin Eleanor Sharpston.
Die Entscheidung betrifft nicht nur VW. Auch andere Hersteller wie Daimler, BMW, Opel etc., die ebenfalls Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung verwendet haben, dürften betroffen sein.
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